Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892“
werden in Gemäßheit des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 30. Mai 1896.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Lindner.
Berlin, 19. Mai 1896.
Abänderungen
Postordnung vom 11. Juni 1892.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Geseyes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni
1892 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §.21 Postnachnahnesendungen“ erhält der AbsatzI folgen-
de veränderte Fassu
I. Postnachnahmen sind e' Ez vierhundert Mark einschließlich bei Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig.
Ferner ist der 2. Sat im Absaß IV, wie folgt, abzuändern:
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst,
so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbar=
keits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen ist (G. 45).
2. Der §. 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen“ wirdaufgehoben
und ist zu streichen.
3. Im §. 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Ab-
satz Wunter Aa) und h) statt „Ortsbestellbezirk der Postanstal-
ten“ bz. „Landbestellbezirk der Postanstalten“ zu setzen:
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bz. „Landbestellbezirk der
Bestimmungs- Postanftalten.
1 §. 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz III unter den
dor! aufge führten Sendungen, welche den Landbrief-
trägern auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die
Postanstalt zm. übergeben. werden dürfen, statt „gewöhnliche
Packete“ zu sepen
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“