Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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5. Im §. 42 verchtihung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c. 
erhält der Absatz Vnach Punkt 2) folgenden Zusat: 
3) wenn es sich um an geg Postanweisungen, telegraphische 
Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche 
vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3) mit 4) zu 
bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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