Solches wird andurch zur Ssentichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 5. Juni 1
Fürstlich Rh-Poautse Landesregierung.
v. ietel.
Saupe.
9. R 4 2. Mas. 4 4.
vom 16. Juni 1897,
die Veröffentlichung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich
vom 9. Juni 1897 betr.
Infolge der seit Erlaß der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich
vom 15. Juni 1891 im Laufe der Zeit eingetretenen Aenderungen, sowie wegen
der im Hinblick auf die Beschlüsse der vorjährigen Budapester internationalen Tele-
graphenkonferenz auch im inneren Deutschen Telegraphenverkehr einzuführenden
abändernden Bestimmungen ist eine neue Ausgabe der Telegraphenordnung für das
Deutsche Reich erforderlich geworden.
Die letztere, welche mit dem 1. Juli l. Is. in Kraft tritt, wird hierdurch
für das Fürstenthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 16. Juni 1897.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. ietel.
Saupe.
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende
Telegraphenordnung
erlassen.
81.
Venuhung des 1 Die Bennumg der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen
Wichnen. steht Jedermann zu. Die Venvaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und
Telegraphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse
hatzungen von Korrespondenz zu Föllhen.
II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus
Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen