Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am 
Bestimmungsorte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, 
der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der 
eigenhändigen (uur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Tele- 
gramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die 
Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen 
Klammern 4 sehende Abkürzungen zugelassen: 
(D) für „dringend“. 
(Rbp für „Antwort bezahlt“, 
(Kbx) für „Antwort bezahlt X Wörter", 
(Rbl) für „dringende Antwort bezahlt“ 
(Ri Dx) für rriahen Antwort bezahlt 1X Wörter“, 
(ro) für „Vergleichun 
(PeO) für Tillhramm beit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
(ln) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“, 
(FS) für „nachzusenden“, 
() für „Post eingeschrieben“, 
(XD) für „Eilbote bezahlt"“, 
(RXT für „Antwort und Bote bezahlt“, 
(RO) für „offen zu bestellen“, 
IT) für „eigenhändig zu bestellen, 
(rhR) für „telegraphenlagernd“, 
(PGO) für „posllagernd“, 
(DO#l#) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(Tlx) für „& Aufschriften“. 
V Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um 
die Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner 
so beschaffen sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und 
Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die 
Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die 
Verufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. 
Selbst für kleinere Orle ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers 
eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, welche geeignet ist, im Falle einer 
Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des 
Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen 
Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweifel über die dem Tele- 
guamm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden Orts- 
ezeichnungen 
Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ 
ist n 
Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn die- 
selbe E seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes
	        
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