Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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vereinbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Tele- 
graphenanstalt vereinbarte abgekürzte Ausschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese 
Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens 
und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-= 
Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
st das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem 
Inhaber einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, 
„durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei 
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im 
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht 
verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die 
Gebühr entrichtet worden ist. 
IX Als eine Abkürzung der Ausschrift wird auch angesehen, wenn der 
Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in 
der Aufschrift, zu gewissen Zeilen in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in 
dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in 
dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börsc regelmäßig bestellt 
erden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 
Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung. wenn der be- 
b0rrclen Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegrammc mit der Telegraphen- 
anstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen 
Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträg- 
liche Vewollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines 
neuen Telegramms beanspruchen. 
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unter- 
schrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige 
Beglaubigung der Unterschrift (vergl. unter II) ist hinter dieselbe zu setzen. 
84. 
ge 1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenver= 
kehr eröffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel 
mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an 
die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Be- 
sorgung der Aufgabe übergeben werden. 
III An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn 
mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von
	        
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