Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum 
Zwecke der Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei 
der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unter- 
scheidungszeichen, Bindestriche und Apostrophe. 
)Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minnte 
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empsänger zuzu- 
stellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese An- 
gaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, 
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 
15 Buchstaben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu 
dem internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Al- 
phabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buch- 
staben, wird für ein Wort gezählt. 
Die größte Länge eines Taxpwortes in verabredeter Sprache ist 
auf 10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, 
welche im Text eines gemischten, d. h. uus Wörtern der offenen und 
der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten 
sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort ge- 
zählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Neihe bis zu 10 Buch- 
staben für ein weiteres Wort gezäht. Wenn dieses gemischte Tele- 
gramm auserdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die 
chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener 
und einen solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in 
offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und 
der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h 
entsprechend gezählt. 
Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Aufschrift: 
a) der Name der Bestimmungsanstalt, 
b) der Name des estinmmungslandes oder der Unterab- 
theilung des Gebict 
ohne Rücksicht auf die Jote der zu ihrem Ausdruck ge- 
brauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, 
daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amt- 
lichen Verzeichnissen erscheine 
jedes einzeln stehende Elnrareichen (Buchstabe oder Ziffer), 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung 
dienen), 
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