Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und 
am Ende einer einzelnen Stelle), 
6. die nach § 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die beson- 
deren Angaben vor der Telegrammaufschrift (einschließlich 
der zugehörigen Klammen). 
Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich 
verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können 
jedoch die in der englischen und französischen Sprache vorkommen- 
den zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles 
durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als 
ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend 
taxirt werden. 
Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Ver- 
änderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch 
die Eigennamen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen 
einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften, Plätzen, 
Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie 
die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort 
ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung 
geschieht in diesem Falle nach den Bestimmungen unter c. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter 
gezählt, als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für 
den ebwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die 
Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso 
auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder als 
Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden 
(vergl. I6 2 V und 16!). 
Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen 
benutzten Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso 
jeder Buchstabe, welcher den Ziffern angehängt wird, um sie als 
Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in dem- 
selben unzulässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner 
der zulässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunfts- 
anstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Ab- 
gangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Berechnung 
der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen 
oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen 
Paragraphen. 
Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung 
dem Aufgeber gegenüber entscheidend. 
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