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Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird
die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Auf-
geber, welcher eine dringende Antwort voransbezahlen will, hat den unter Umständen
durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“
oder „(RP)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger
mit der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Be-
fugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an
eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des
Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben.
IV Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für
dasselbe vorausbezahlten Betrag lübersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten.
Im entgegengesebten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen
die tarismäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im
§8 191 erwähnten Falle, nicht sta
VI Kann das baengssstnenm bei der Ankunft nicht bestellt werden,
dann wird die im 8 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbar-
keit an die Aufgabcanslalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und
die zur Auffindung des Elyiängger unternommenen Nachforschungen fruchtlos
geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen
dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis
dahin nicht abgefordert ist, vernichtet.
VII Verweigert der Euwfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms
oder des für die Antwort bestimmten Fomrmulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem
Aufgeber durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt,
hiervon Kenntniß.
6 11.
1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung re
desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk vert#
„Vergleichung“ oder „(I0)"“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den
verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu
vergleichen.
I1 Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem
Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
* 12.
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und C#unongs-
Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung relegrehhich anzeien