Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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weis des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt 
ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphen= 
anstalt mit dem (vorzuschreibenden) m——— zu versehen, dieser vom Em- 
pfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem 
Zusatze zu beglaubigen, daß der eritee bekannt sei, oder daß und in welcher 
Weise er den Ausweis geführt habe. 
*l 14. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Rechnndung 
Vermerk .rusenbene oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort ge#e# 
nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt 
wird. 
II Der Vennerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren 
hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird 
dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis 
zum letzten, befördert. 
II Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf 
die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr entrichten, wobei die vollständige 
Ausschrift in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an 
einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom 
Empfänger erhoben. 
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer 
Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Tele- 
ramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. 
9# bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstmotiz 
zu stellen, und zwar entweder durch den Eupfänger selbst, oder in seinem Namen 
durch eine der im § 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme 
anu Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag 
stellt, verpflichtet sich damit, die Gebshren zu zahlen, welche von der Bestellungs- 
anstalt etwa nicht eingezogen werden können. 
V Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden 
bemmelben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nach- 
elegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue 
zergrabhr. des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands 
liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der 
eichs Keleguuphenverwaltung bz. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder 
Württembergs befinde 
VI Dorienigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es 
frei, die Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm 
nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach 
anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle sogar
	        
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