Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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lehrammen. 
Ete- 
telegrumme. 
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verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch dann gehalten, 
die dreifache Gebühr selbst zu entrichten. 
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I Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger 
in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben 
Telegraphenanstalt fallenden Oertlichkciten oder an einen und denselben Empfänger 
nach verschiedenen Wohmu##n in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbe- 
förderung durch Post oder Eilbo 
Vor die Ausschrift ist 4% -gebührenpsichige Vermerk „X Aufschriften“ oder 
nta um gegen 
er Aufgeber eines zu verwielfältigenden Telegramms muß je nach den 
Unständen * die Ausschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben 
(vergl. § 3 IV) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu 
vergleichendes uders welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die 
Angabe der ersten Aufschrift voransteht. 
III Wenn ein zu verielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger ge- 
richtet ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukomnende Auf- 
schrift tragen, es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses 
Verlangen muß durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen 
Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
. Das zu verielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
taxirt, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Verviel- 
fältigungsgebühr werden daucben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die 
zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Tele- 
grammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Neihe oder den Bruchtheil einer 
eihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt 
die Vewielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Neihe von 100 Wörtern. In 
der Berechnung der Vewielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter 
des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für 
jede Abschrift besonders festgestellt. 
Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Tele- 
gramms nach § 22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu 
erstattende Betrag für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Ge- 
sammtgebühr durch die Zahl der Vewielfältigungen, wobei das Telegramm selbst 
gleichfalls als eine solche zählt. 
6 16. 
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste 
gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, 
oder in Zeichen des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein. In dem letzteren Falle 
werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt.
	        
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