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II Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Auf-
schrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und
die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten.
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb
28 Tagen nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber
hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß Der
Aufgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern
verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines wetere
Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Ver-
langen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30.
Tage (den Tag der Aufgabe nicht mit gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-
Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig
für das Telegramm. Dieselbe wird den 2 den sonstigen Bestimmungen zu er-
hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in
See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
8 17.
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenkinien
hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eil-
boten, oder durch Post und Eilboten.
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung
in einem gebührenpflichtigen Zusatz vor der Ausschrift anzugeben (vergl. 8 3 1V).
1II1 Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu be-
dienen:
a) wenn in dem Telcgramm die drt der Weiterbeförderung nicht ange-
geben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbe-
förderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat,
Kosten derselben Art zu bezahlen.
IVy Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Em-
pfänger (vergl. § 14 IV) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung ge-
langen, also auch solche, welche wostlagernd niedergelegt werden sollen werden von
Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als
gewöhnlige Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
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