Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der 
Nebengebühren der Telegramme selbst, welse verzögert, entstellt, oder nicht ange- 
kommen sind, und auf die Gebühren der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht 
aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, 
Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht 
worden sind. 
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Ein- 
ziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Begahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgesunden worden war — hat der Ab- 
sender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden 
dem Aufgeber zurückgczahlt. 
Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird 
jedoch nur auf seinen Antrag erstateet. 
5 23. 
I1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in —*r 
Beförderung begrissenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunde 
(Sonntage nicht einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Untunst 
dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm 
verlangen oder Erläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck 
einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, 
entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durch- 
gangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Be- 
träge zu binterlcgen“ 
. die Gebühr für das Telegramn, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Ant- 
wort gewünscht wird. 
1 Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung 
von bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, 
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn 
sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebühren- 
pflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet 
werden. 
III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf 
desfallsigen Antrag zurückgczahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die 
wiederholten Wörter im Ursprungolelegramm unrichtig wicdergegeben worden sind. 
Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter 
unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht 
erstattet, welche in dem Verlangen der Wiederholung und in der Ant#wort sich aus- 
schließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage 
auf Feuchzimg Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
	        
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