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V Dem Autrage auf Berichtigung eincs befarderten oder in der Beförde-
rung begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Felge
eben werden, wenn der Antragsteller sich t eber oder Empfänger des be-
aest Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausge-
wlesen hat.
8 24.
7 1 Der Aufgeber und der Enipfünger oder auch deren Bevollmächtigte, sau
sie sich als solche gehörig ausweisen, fin berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der
von ihnen aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu
lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Ur-
schriften noch vorhanden sind. Diese Ueorrhirn werden in der hiegel 6 Monate
lang aufbewahrt.
11 Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Auf-
gabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern
40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100
Wörtern oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Tele-
grauunen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aussuchung des Telegramms
entstehenden Kosten zu zahlen.
1925.
un #7 Die Bedingungen für Nebeutelegraphen und besoudere Telegraphenanlagen
e sowie für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postautte festgesetzt.
grnges.
elnrichtungen.
8 26.
eltungs 1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen aus-
berech prucklich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutung von
Eisenbahntelegraphen befördert werden.
11 In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auelande kommen
die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrages und der etwaigen be-
sonderen Telegraphenverträge zur Anwendung.
5 27.
ie Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Krast.
Berlin, den 9. Juni 1807.
Der Reichskanzler.
Fürst öu Hohen lohe.