Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 30. September 1897).
10. Regierungs-Verordnung
vom 25. September 1897,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend
den Verkehr mit Butter, Käse. Schmalz und deren Ersatzmitteln.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz
und deren Ersahmitteln, unter Hinweis darauf, daß § 4 desselben am 1. April
1898, 460 Gesetz im Uebrigen am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft tritt, verordnet
was folgt:
§5 1.
Als „Zuständige Verwaltungsstelle“ im Sinne von § 4 des Gesetzes wird
das Fürstliche Landrathsamt
für den Bereich des Fürstenthums bestimmt.
652.
„Zuständige sehirden im Sinne von § 7, „Polizeibehörde“ im Sinne von
§8 f ist für das platte Land
das Fürstliche Landrathsamt