Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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13. R 1 k 4 4 
vom 23. Oktober 1897, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1897 betreffend, zugleich als 
Anweisung für die Gemeindevorstände. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 hat in allen 
Staaten des Deutschen Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember 
d. Is. in beschränktem Umfang stattzufinden. 
Zur Ausführung des Beschlusses wird für das Fürstenthum hiermit Folgen- 
des bestimmt. 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine. 
Für den Pferdebestand sind die Altersklassen unter 4 Jahren und über 4 Jahren, 
für den Rindviehbestand diejenigen unter ½ Jahr und über ½ Jahr und für den 
Schafebestand und den Schweinebestand diejenigen unter 1 Jahr und über 1 Jahr 
besonders zu ermitteln. 
82. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände, welchen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten einschließ- 
lich des Polizeipersonals und der Dienerschaft zu bedienen oder besondere Zähler 
zu bestellen. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. Is. unter Benutzung mit Vor- 
druck versehener Zählungslisten, welche den Gemeindevorständen im Oktober d. Js. 
durch das Statistische Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar nebst 
der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden dekanmtnachung zugehen 
werden. Die Anzahl der Zählungslisten ist so bemessen, daß sie zur Anfertigung 
einer von dem Gemeindevorstand bei dessen Akten zurückzubehaltender Abschrift 
ausreichen. 
84. 
Die Gemeindevorstände haben etwaige auf den 1. Dezember d. Is. fallende 
Viehmärkte aufzuheben oder zu verschieben und die getroffene Maßregel derart 
öffentlich bekannt zu machen, daß auswärtige Marktbesucher von derselben nach 
Thunlichkeit rechtzeitig Nachricht erhalten. 
65. 
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. Is. in der Weise zu 
erfolgen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh
	        
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