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(§. 6 Abs. 1 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder
Nr. 1.) und ähnliche Heilmittel; (¹)
(§. 6 Abs. 1 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden
Nr. 2.) Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte: (²) (³)
(§. 20 Nr. 1.) (A.) (des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt:
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahre auf . . . . . . . . .. Mark,
(§. 8 Abs. 2.) b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahre auf . . . . . . . . Mark,
c) für männliche Mitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge auf . . . . . . . .Mark,
d) für weibliche Mitglieder unter 16 Jahren auf . . . . . . . .. . .Mark.
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt,
so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag [in allen Werk-
stätten] [in allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.]
oder
§. 20 letzter (B.) (des durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher das
Abs. §. 8 Mitglied angehört:
Abs. 2) a) Werkmeister, Beamte usw., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf . . . . . .. Mark,
b) Vorarbeiter, Maschinisten ꝛc., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
..................... Mark,
c) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist
auf . . . . . . . . .Mark,
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetz ist auf . . . . . . . . Mark,
e) (⁴) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen, ²c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist
auf..................... . . .Mark, f) sonstige großjährige Arbeiterinnen,
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist
auf.. . . . . . . . . .Mark,
h) männliche Arbeiter unter 16 Jahren und Lehrlinge, deren durchschnittlicher Tagelohn
festgesetzt ist auf... . . . . . Mark,
i) Arbeiterinnen unter 16 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
. . . . . . . . Mark.
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Ver-
waltungsbehörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben
Zu §. 6.
1. Sollen nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes be-
zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen.
2. Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (§. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes), aber nicht
niedriger festgesetzt werden.
3. Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden:
a) Nach §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder, gesondert
festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder. Die Sätze dürfen in diesem Falle 3 M
nicht übersteigen. .
b) Nach §. 20 Absatz 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter den Kassen-
mitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt wird. Derselbe darf für
seine Klasse über 4 M und unter dem Betrage des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter fest-
gestellt werden.
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
c) Nach § 64 Ziffer 1 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit er 4 M nicht übersteigt.
Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B oder C
zu wählen.
4. Die Klasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere
Klassen zu bilden.
5. Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§. 21 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer be-
messen werden.