Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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von Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) durch Nachfrage bei dem Hausbesitzer, bei 
dessen Vertreter oder bei den Hausbewohnern ermitteln und dasselbe alsbald in die 
Liste eintragen. In den Spalten 1 und 2 der Liste sind sämmtliche Gehöfte 
oder Häuser des Gemeindebezirks ihrer laufenden Nummer nach, auch wenn in den- 
selben zu zählendes Vieh nicht vorhanden ist, aufzuführen. 200 Zahleneinträge in 
die Spalten 3—14 nicht zu machen sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden. 
In den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können diejenigen 
Häuser, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen 
werden. 
6 . 
Gemeindebezirke, in welchen, um die vollständige Durchführung der Zählung 
am 1. Dezember sicher zu stellen, mehrere Personen zu deren Vornahme zu bestellen 
sind, müssen Seiten der betreffenden Gemeindevorstände rechtzeitig vor dem 1. 
zember d. J. in die entsprechende Zahl von Zählbezirken eingetheilt werden. Auch 
die Bestellung der mit der Zählung betrauten Personen (Zähler) hat rechtzeitig 
vor dem Zählungstage und spätestens bis zum 27. November d. J. zu geschehen. 
z7. 
Die mit der Vornahme der Zählung beauftragten Zähler sind durch den 
Gemeindevorstand gehörig zu unterweisen, zu größter Sorgfalt und Genauigkeit 
bei Ausführung ber Zählung zu ermahnen, und insbesondere auch zur Beobach- 
tung der Vorschriften dieser Bekanntmachung, von welcher ihnen je ein Abdruck 
auszuhändigen ist, sowie der Anleitung zur Ausfüllung der Liste in dem Vordruck 
rselben anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen ausgefüllten und zu unter- 
zeichnenden Listen nach Beendigung ihrer Zählung unverzüglich an den Gemeinde- 
vorstand abzuliefern. 
6#. 
Alle Hausbesitzer, bezüglich deren Vertreter, endlich auch alle anderen Per- 
sonen, die um Ertheilung einer Auskunft von den mit der Vornahme der Zählung 
beauftragten Beamten oder Zählern angegangen werden, sind verbunden, die an 
se gerichteten, die Zählung betreffenden Anfragen gewissenhaft und erschöpfend zu 
eantworten. 
89. 
Die dem Gemeindevorstand übergebenen Listen sind von demselben auf ihre 
Vollständigkeit und Richtigkeit der einzelnen Angaben auf Grund der demselben 
inne wohnenden Kenutiß der örtlichen Verhälmisse zu prüfen, die Gesammtzahl 
der in den Listen aufgeführten Häuser ist mit den Angaben in den Spalten 4 
und 5 des von dem Statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten in 
Weimar herausgegebenen „Ortsverzeichnisse auf Grund der Volkszählung vom 2.
	        
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