Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Dezember 1895“ zu vergleichen und es sind erhebliche dabei hervortretende Ab- 
weichungen in einer in die Spalte 15 der Liste aufzunehmenden Bemerkung zu 
erläutern. 
Demnächst sind die für größere Gemeinden aus gefllen mehreren Listen 
zusammenzustellen, wozu eine Zählungsliste zu benutzen 
bewirkter und bescheinigter Prüfung sind de bagen dem Statistischen 
Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in dauerhafter Verpackung 
bis spätestens zum 15. Dezember d. Is. portofrei einzusenden. 
8 10. 
Das vorgenannte Büreau ist beauftragt, die Nevision und weitere Bear- 
beitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom Bundesrath ge- 
saßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmt- 
liche Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstande des 
Statistischen Büreaus in Bezug auf etwa verzögerte Einsendung der Listen, sowie 
wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Listen eingestellten Angaben und wegen 
der Berichtigung und endgiltigen Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an 
sie gelangen, mit der erforderlichen Beschlennigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Greiz, den 23. Oktober 1897. 
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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