Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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17. W 1 2. Moes. 1 . 
vom 28. Dezember 1897,. 6 
die Abänderung der r Arzneitaxe betreffend. 
Nachdem für das Königreich Preußen eine neue, auch für die hierländischen 
Apotheken maßgebende Arzueitaxz nach neuen Grundsätzen ausgearbeitet worden 
ist, wird dies unter Beiuugnahme auf § 21 der Apothekerordnung vom 10. Junie 
1859 und die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873 mit dem Bemerken 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neue in R. Gärtners Verlag, Hermann 
Heyfelder, in Verlin erschienene Arzueitaxe für das Jahr 1898 mit dem 1. Jannar 
künftigen Jahres in Kraft tritt 
In dieser neuen Arzneitaxe sind die Preise für die Arzneiabgabe, einschl. 
Kork, Tektur und Signatur, getrennt von dem Preise für das Arzneibehältniß in 
Ansatz gebracht worden. 
Die Arzneibehältnisse sind nach dem Einkaufspreise mit geringem Ausfschlag 
für Bruch u. berechnet. 
Die Arbeitspreise sind vereinfacht, zum Theil erhöht, dafür aber die Arznei- 
mittelpreise entsprechend herabgesetzt, da eine Erhöhung der Arzneitaxe ausge- 
schlossen war. 
Ueberschreitung der Taxe unterliegt der Bestrafung nach § 148, Ziffer 8 
der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 
Greiz, am 28. Dezember 1807. 
Fürstlich Reuß-Plauische „Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
13. Gesetz 
1 29. Dezember 1897 
die Verbesserung des Nsieintoneleon der Volksschullehrer auf dem 
platten Lande betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Geei, Kranichfeh, Gera, Schleiz und Lobenstein 
  
verordnen mit n-'' des ai was folgt:
	        
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