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17. W 1 2. Moes. 1 .
vom 28. Dezember 1897,. 6
die Abänderung der r Arzneitaxe betreffend.
Nachdem für das Königreich Preußen eine neue, auch für die hierländischen
Apotheken maßgebende Arzueitaxz nach neuen Grundsätzen ausgearbeitet worden
ist, wird dies unter Beiuugnahme auf § 21 der Apothekerordnung vom 10. Junie
1859 und die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873 mit dem Bemerken
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neue in R. Gärtners Verlag, Hermann
Heyfelder, in Verlin erschienene Arzueitaxe für das Jahr 1898 mit dem 1. Jannar
künftigen Jahres in Kraft tritt
In dieser neuen Arzneitaxe sind die Preise für die Arzneiabgabe, einschl.
Kork, Tektur und Signatur, getrennt von dem Preise für das Arzneibehältniß in
Ansatz gebracht worden.
Die Arzneibehältnisse sind nach dem Einkaufspreise mit geringem Ausfschlag
für Bruch u. berechnet.
Die Arbeitspreise sind vereinfacht, zum Theil erhöht, dafür aber die Arznei-
mittelpreise entsprechend herabgesetzt, da eine Erhöhung der Arzneitaxe ausge-
schlossen war.
Ueberschreitung der Taxe unterliegt der Bestrafung nach § 148, Ziffer 8
der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883
Greiz, am 28. Dezember 1807.
Fürstlich Reuß-Plauische „Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
13. Gesetz
1 29. Dezember 1897
die Verbesserung des Nsieintoneleon der Volksschullehrer auf dem
platten Lande betreffend.
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Geei, Kranichfeh, Gera, Schleiz und Lobenstein
verordnen mit n-'' des ai was folgt: