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An Stelle der Bestimmungen in § 1, Absatz 1 und 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1885 treten für Volksschullehrer auf dem platten Lande folgende
Vorschriften:
Das zu Geldwerth angeschlagene Diensteinkommen eines ständigen
Lehrers auf dem platten Laude soll neben angemessener freier Wohmung und
freier Heizung der Schulstube mindestens 1000 Mark jährlich betragen.
Schulamtskandidaten, welche noch im Vorbereitungsdienste stehen, d. h.
die in § 10 der Consistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886 geord-
nete zweite (Wahlfähigkeits-) Prüfung noch nicht bestanden haben, erhalten
auf dem platten Lande neben freier Wohnung und freier Heizung der
Schulstube 840 Mark und, sofern mit der einem Schulamtskandidaten pro-
visorisch übertragenen Stelle Kirchendienst verbunden ist, die Einkünfte des
lehteren biv zum Betrage von 150 Mk.
82.
§ des Gesetzes vom 31. Jannar 1891 wird dahin abgeändert,
daß den Volksschullehrern auf dem platten Lande von den Schulgemeinden
folgende Alterszulagen jährlich zu gewähren sind:
nach giahriger Dienstzeit 150 Mk.
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„ 16„ » 150»
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25 „ 590
83.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürsilchen Jnsiegel beidrucken lassen.
Gegeben Neuc Burg Greiz, den 29. Dezember 1897.
(gez) Heinrich XAdI.
(ggez) v. Dietel.
19. Gesetz
vom 30. Dezember 1897
zur Abänderung einiger, die Pensionirung der in Ruhestand tretenden
Geistlichen und Kirchendiener betreffenden Bestimmungen der Gesetze
vom 27. März 1868 und 3. Februar 1892.