Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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An Stelle der Bestimmungen in § 1, Absatz 1 und 8 des Gesetzes vom 
20. Dezember 1885 treten für Volksschullehrer auf dem platten Lande folgende 
Vorschriften: 
Das zu Geldwerth angeschlagene Diensteinkommen eines ständigen 
Lehrers auf dem platten Laude soll neben angemessener freier Wohmung und 
freier Heizung der Schulstube mindestens 1000 Mark jährlich betragen. 
Schulamtskandidaten, welche noch im Vorbereitungsdienste stehen, d. h. 
die in § 10 der Consistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886 geord- 
nete zweite (Wahlfähigkeits-) Prüfung noch nicht bestanden haben, erhalten 
auf dem platten Lande neben freier Wohnung und freier Heizung der 
Schulstube 840 Mark und, sofern mit der einem Schulamtskandidaten pro- 
visorisch übertragenen Stelle Kirchendienst verbunden ist, die Einkünfte des 
lehteren biv zum Betrage von 150 Mk. 
82. 
§ des Gesetzes vom 31. Jannar 1891 wird dahin abgeändert, 
daß den Volksschullehrern auf dem platten Lande von den Schulgemeinden 
folgende Alterszulagen jährlich zu gewähren sind: 
nach giahriger Dienstzeit 150 Mk. 
weite 
tre 150 „ 
9 — " . „ 1 
„ 16„ » 150» 
„ 20 „ „ 110 „ 
25 „ 590 
83. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürsilchen Jnsiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Neuc Burg Greiz, den 29. Dezember 1897. 
(gez) Heinrich XAdI. 
(ggez) v. Dietel. 
19. Gesetz 
vom 30. Dezember 1897 
zur Abänderung einiger, die Pensionirung der in Ruhestand tretenden 
Geistlichen und Kirchendiener betreffenden Bestimmungen der Gesetze 
vom 27. März 1868 und 3. Februar 1892.
	        
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