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verordnen auf Vortrag Unseres Consistoriums und Unserer Landesregierung was
folgt: .
Einziger Paragraph.
Der Uebertritt von einer christlichen Confession zur anderen ist Ausländern,
d. h. Reichsausländern sowohl wie Angehörigen anderer Deutscher Bundesstaaten,
im Fürstenthum nur dann gestattet, wenn sie in ihrem Heimathstaate kein Domizil
mehr besitzen, vielmehr ihren gewöhnlichen Wohnsih im Fürstenthum haben und
ein schriftliches Zeugniß des zuständigen Pfarrers ihrer bisherigen Confession darüber
beibringen, daß sie ihre Willensmeinung vor diesem erklärt und der darauf empfan-
genen seelsorgerischen Belehrung ungeachtet nach Ablauf einer zu bestimmenden
vierwöchigen Bedenkzeit an ihrem Entschluß festgehalten haben und aus ihrer bis-
herigen Kichengemeinschest entlassen sind.
rkundlich haben Wir gegenwärtige Verorduung Höchsteigenhändig vollzogen
und u Fursulche Insiegel beidrucken lassen
Gegeben Greiz, am 13. Jannar r“
(L 8) Heinrich K##l.
v. Dietel.
3. Regierungs-Verordnung
vom 20. Jannar 1897,
die Herstellung von Acetylengas betreffend.
Mit Soronissimi Höchster Genehmigung wird bezüglich der Herstellung des
Acetylengases in Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren Folgendes verordnet:
81.
Wer Acetylengas aus Calciumcarbid mittelst Wasser darstellen will, bedarf
der schriftlichen Genehmigung zur Benutzung der erforderlichen Apparate und
Beleuchtungseinrichtungen.
§v2.
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist auf dem platten Lande das
Fürstliche Landrathsamt, in den Städten der Gemeindevorstand.
83.
Die Genehmigung kann erst ertheilt werden, wenn der Fürstliche Fabriken-
inspektor, welchem eingehende Gesuche von der betreffenden Behörde zu diesem Zwecke
mitzutheilen sind, die Apparate sowie die Beleuchtungseinrichtungen besichtigt und
bescheinigt hat, daß Erinnerungen gegen die Benutzung derselben von ihm nicht zu
stellen, oder das die von ihm gestellten Erinnerungen erledigt sind.