Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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verordnen auf Vortrag Unseres Consistoriums und Unserer Landesregierung was 
folgt: . 
Einziger Paragraph. 
Der Uebertritt von einer christlichen Confession zur anderen ist Ausländern, 
d. h. Reichsausländern sowohl wie Angehörigen anderer Deutscher Bundesstaaten, 
im Fürstenthum nur dann gestattet, wenn sie in ihrem Heimathstaate kein Domizil 
mehr besitzen, vielmehr ihren gewöhnlichen Wohnsih im Fürstenthum haben und 
ein schriftliches Zeugniß des zuständigen Pfarrers ihrer bisherigen Confession darüber 
beibringen, daß sie ihre Willensmeinung vor diesem erklärt und der darauf empfan- 
genen seelsorgerischen Belehrung ungeachtet nach Ablauf einer zu bestimmenden 
vierwöchigen Bedenkzeit an ihrem Entschluß festgehalten haben und aus ihrer bis- 
herigen Kichengemeinschest entlassen sind. 
rkundlich haben Wir gegenwärtige Verorduung Höchsteigenhändig vollzogen 
und u Fursulche Insiegel beidrucken lassen 
Gegeben Greiz, am 13. Jannar r“ 
(L 8) Heinrich K##l. 
v. Dietel. 
3. Regierungs-Verordnung 
vom 20. Jannar 1897, 
die Herstellung von Acetylengas betreffend. 
Mit Soronissimi Höchster Genehmigung wird bezüglich der Herstellung des 
Acetylengases in Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren Folgendes verordnet: 
81. 
Wer Acetylengas aus Calciumcarbid mittelst Wasser darstellen will, bedarf 
der schriftlichen Genehmigung zur Benutzung der erforderlichen Apparate und 
Beleuchtungseinrichtungen. 
§v2. 
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist auf dem platten Lande das 
Fürstliche Landrathsamt, in den Städten der Gemeindevorstand. 
83. 
Die Genehmigung kann erst ertheilt werden, wenn der Fürstliche Fabriken- 
inspektor, welchem eingehende Gesuche von der betreffenden Behörde zu diesem Zwecke 
mitzutheilen sind, die Apparate sowie die Beleuchtungseinrichtungen besichtigt und 
bescheinigt hat, daß Erinnerungen gegen die Benutzung derselben von ihm nicht zu 
stellen, oder das die von ihm gestellten Erinnerungen erledigt sind.
	        
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