Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Abichn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 189 
wer die im Verkehr erforderliche“ Sorgfalt außer Acht läßt.“ 
Die Vorschriften der 88. 827, 828 finden Anwendung.“ 
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht 
i# voraus erlassen werden. 
I 1461, 2241 Sag 2, 3, 225, II8 2331.3, IIb 270, 111 270. M. 1, 279 
bie z#1. II. 26 bis 29. Prot. 1, 1987, 202, 304. 
1. Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich keineswegs nur 
auf die Bertretung der Unmöglichkeit der Leistung, sondern überhaupt 
aui den Fall des Verschuldens innerhalb eines anderweitigen vertrages. 
näßigen oder nichtvertragsmäßigen Rechtsverhältnisses (#E. R. 52 1, b k 
'L###, Gr. 147 # 1) oder öfsfentlich rechtlichen Verhältnisses, E. R. r!*- 
Bal. auch *242 A. 4. Dahin gehört auch die Haftung des Vormundes 
1## und des Testamentsvollstreckers (§ 2219). Den Gegensatz bilden 
die unerlaubten Handlungen und andere Fälle selbständiger Schadens. 
bafung 88 823 ff.), culpa in contrah., c. JW. 08 557, 107"8. Doch 
finden auch bei diesen die Begriffe Vorsas und Fahrlassigteit in dem 
dier gebrauchten Sinne Anwerdung Vgl. § 249 U 
2. Nur Borsatz und grobe (§ 2777) Jaßrressienen haben zu ver- 
rrelen: der Schenker 8 521), der Verleiher (§ 599), der Geschäftsführer 
im Falle des à& 680: der Schuldner beim Gläubigerverzuge (§ 300 ½, 
der Finder &# 968,. Über Haftung ohne Verschulden, insbesondere Haf- 
ltung bis zur höheren Gewalt vgl. 88 31, 122, 1798, 231, 278, 279 
5ov, 701, 829, 831, 833, 835, 848, 904; HG#. 8 156: asiwic. 
a. 42: Poste# ## 11 u. SPO. 88 717, 945. Ferner tritt die Haftung 
für Sachmängel und Rechtsmängel schon ohne Verschulden ein (pvgl. 
1 4. 493. A. vor 8 459). Auch die Vorschriften über das Tragen 
der Gefahr regeln die Vertretungsverbindlichkeit, insofern sie einerseits dem 
Tuger der Gesahr eine Ersatzforderung absprechen, anderseits, soweit 
dch nicht im einzelnen ein anderes ergibt, ihm Tritten -egenüber die 
Lertrerungsverbin lichkeit bzw. Haftung auflegen (vgl. 88 270, 287, 3007, 
1k . %, rW J79"#, 466 ff., 480 , 481, 588, 61ti, 64./ ff. 811.r 848, 2530. 
3. 83 2 273 A. 11. Der Schuldner handelt gegen eine bestehende 
Sauldverpflichtun vorsätzlich, wenn er trotz des Bewußtseins, daß sein 
Uerdalien den Erfolg haben werde, welcher seine Verbindlichkeit verletzt, 
ꝛatig wid oder untätig bleibt, 4. R. H7 58 2 16, 62 15, 63 1. —Üüber 
E#renzualdolus K. N. 68 417, JW., 06 5, 110, Gr. 52 104, 53 1042. Über 
Roriatz bei unerlaubten Handlungen 8 823 A. 1, 2. Die Absicht der 
Gläubigerschädigung wird verlangt in den 88 32./1, 113, 460, 463, 470 
bis 485, 52.3, 524, 510, 600, 615, 637, 649, vgl. auch §#S 1.15, 
14. 151, 1549. 21387, 2287. — Der Schuldner handelt gegen eine 
be#edende Schuldverbindlichkeit fahrlässig, wenn er, obwohl er bei An- 
wendung der Sorgsalt, die er zu vertreten hat, erkennen mußte, daß 
iein Verhalten den Erfolg haben werde, welcher seine Verbindlichkeit 
verietzt, tätig wird oder untätig bleibt. Zum Wesen der Fahrlässigkeit 
dgedört nicht die Boraussehbarkeit der konkreten Gestaltung des schä- 
digenden Ersolges im einzelnen, S. JW. 00 7 (00 1, Gr. 5ö.5 1107. stber 
Nabrläisigkeit bei unerlaubten Handlungen 8 à23 AM. 1, 2
	        
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