5
rechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846, welchem
das Fürstenthum laut der Regierungsbekanntmachung vom 26. Juli 1847 (Amts-
und Nachrichts-Blatt 1847 No. 33) beigetreten ist, und der Zusatzvertrag vom 14.
Juni 1855 (Gesetzbl. S. 174) sind, nachdem sie in Großbritannien die staatsrecht-
liche Wirksamkeit verloren haben, auch für das Fürstenthum durch den am 16. De-
zember 1897 erklärten Rücktritt außer Kraft gesetzt worden.
Greiz, den 10. Februar 1898.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
5. Reglerungs-Verordnung
vom 15. Februar 1898,
Beleuchtungsanlagen, in welchen leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe
Verwendung finden, betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird verordnet was folgt:
6 1.
Beleuchtungsaulagen, in denen Abdäupfe leichtflüchtiger Kohlenwasserstoffe
entweder für sich oder gemischt mit atmosphärischer Luft oder Leuchtgas verwendet
werden (sogenannte Gassparapparate, Benzin= und Gasolin-Gasapparate u. s. w) be-
dürfen der schriftlichen Genehmigung.
Zuständig zur Ertheilung dieser Genehmigung ist auf dem platten Lande
Fürstliches Landrathsamt, in den Städten der Gemeindevorstand.
Dem Gesuche um Ertheilung der Genehmigung ist eine Zeichnung der
Lage des Gebäudes, in welchem der Apparat aufgestellt werden soll, und eine Be-
schreibung des leteren beizufügen. In dem Gesuche ist die zu verwendende Flüssig-
keit zu benennen und deren Zusammensetzung, Verdampfungstemperatur, Entflamm-
ungspunkt, sowic deren Verpackungsart anzugeben.
6#2.
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden auf Grund einer Aeußerung
des Fürstlichen Landbaumeisters, welchem zu diesem Zwecke die Gesuche nebst deren
Beilagen mitzutheilen sind.
63.
Für die Einrichtung und den Betrieb der Beleuchtungsanlagen gelten außer