Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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den allgemeinen ban-, feuer= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften folgende be- 
sondere Bestimmungen: 
a. Das Gebäude, in welchem der Gaserzeugungsapparat untergebracht 
wird, muß mindestens 3,50 Meter von Nachbargebäuden entfernt liegen, 
oder von demselben durch eine Brandmauer ohne Oeffnungen getreunt 
sein. Die Unterbringung hat thunlichst in einem besonderen Raum 
zu geschehen; jedenfalls dürfen unmittelbar über dem Naum, in welchem 
der Gaserzeugungsapparat aufgestellt wird, gelegene Räume nicht zum 
Wohnen, Schlafen, vder regelmäßigen Arbeiten beuutzt werden. 
Der Naum, in welchem der Gaserzeugungsapparat aufgestellt wird, 
muß vom Tageslicht gut beleuchtet werden und gut gelüftet sein; der 
Apparat muß von allen Seiten zugänglich sein. 
Künstliches Licht, glimmende oder glühende Gegenstände, dürfen in 
dem Raum, in welchem der Apparat sich befindet, niemals vorkommen, 
insbesondere dürfen Jündglanmmen bezw. Wärmelampen nicht in dem- 
selben Raum angebracht werden. 
Das Nachfüllen des Benzins, Gasolins u. s. w. darf nur bei Tageslicht 
und zwar nie frei, sondern nur mit einer guenent und durch ge- 
schlossene RNöhren geschehen 
Die Aufbewahrung der Venzin- (Gasolin= u. s. w.) Vorräthe muß in 
besonderen Räumen geschehen, auf welche die Bestimmungen unter b 
sowic die des § 4 der Regierungsverordnung vom 12. Februar 1883 
entsprechende Anwendung finden. 
8 4. 
Die Eulscheidung über das Gesuch ist außer an den Gesnchsteller gleich- 
zeitig an den Fürstlichen Landbaumeister mitzutheilen. Gegen dieselbe steht dem 
Gesuchsteller, dem Fürstlichen Landbaumeister und solchen Personen, welche sich oder 
ihren Besitz durch den Betwieb gefährdet glauben, Beschwerde an Fürstliche Landes- 
regierung zu. 
86. 
Für das Verfahren auf Grund dieser Verordnung werden Kosten nicht 
berechnet. Jedoch hat der Gesuchsteller baare Auslagen zu erstatten. Bei aus- 
wärtigen Expeditionen des Fürstlichen Landbaumeisters sind Reisekosten und Tage- 
gelder auf Grund der von dem Fürstlichen Landbaumeister nach dem Gesetze vom 
11. Dezember 1880 aufzustellenden Berechnung Seitens der auf das Gesuch ent- 
scheidenden Behörde von dem Gesuchsteller für Rechnung Fürstlicher Landeskasse 
einzuziehen und an letztere abzuführen. 
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8 6. 
Die Benutzung von Apparaten und Beleuchtungsanlagen hier fraglicher
	        
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