10. Landesherrliche Verordnung
vom 29. März 1898
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung.
Wir
Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
etc. etc. ete.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtags
zu den nachstehenden §§ 3, 6 und 7, was folgt:
81.
„Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“. „untere Verwaltungsbe-
hörde“ und zugleich „Aufsichtsbehörde“ für die Innungen und Innungsaus-
schüss ist:
Fürstliches Landrathsamt für das platte Land,
der Gemeindevorstand in den Städten,
und zwar ist der betreffende Stadtgemeindevorstand als „Aufsichtsbehörde“ für
alle diejenigen Innungen zuständig, welche ihren Sih in Greiz oder Jeulenroda
haben, auch wenn sie sich iber, ander- Orte mit erstrecken, das Landrathsamt für
diejenigen Innungen, welche Sitz in einem Landorke haben und lediglich
einen per mehrere ländliche —iee umfassen.
1 den Fällen der §6 91 Absatz 3 und 5, 103u. 126 , 128 und des
Artikel * ves Reichsgesetzes jedoch stehen die Befugnisse und Obliegenheiten der
„ Aufsichtsbehörde"., bezgw. „unteren Verwaltungsbehörde“ dem Landraths-
amt für das Fürstenthum zu.
Für Entscheidungen nach § 58 al. 1 des Krankenversicherungsgesetzes in
Anwendung auf Innungskrankenkassen ist, wenn der Bezirk der Innungskranken=
kasse sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt und unter letzteren sich eine Stadt-
gemeinde befinde,
die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung
zuständig.
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Die Vollstreckung der Entscheidungen der Innungsschiedsgerichte (8 919
Absatz 5 des Reichsgesetzes) erfolgt nach dem Landesgesetze vom 3. Juli 1879 für
bie städtischen Bezirke