Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

10. Landesherrliche Verordnung 
vom 29. März 1898 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Wir 
Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
etc. etc. ete. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtags 
zu den nachstehenden §§ 3, 6 und 7, was folgt: 
81. 
„Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“. „untere Verwaltungsbe- 
hörde“ und zugleich „Aufsichtsbehörde“ für die Innungen und Innungsaus- 
schüss ist: 
Fürstliches Landrathsamt für das platte Land, 
der Gemeindevorstand in den Städten, 
und zwar ist der betreffende Stadtgemeindevorstand als „Aufsichtsbehörde“ für 
alle diejenigen Innungen zuständig, welche ihren Sih in Greiz oder Jeulenroda 
haben, auch wenn sie sich iber, ander- Orte mit erstrecken, das Landrathsamt für 
diejenigen Innungen, welche Sitz in einem Landorke haben und lediglich 
einen per mehrere ländliche —iee umfassen. 
1 den Fällen der §6 91 Absatz 3 und 5, 103u. 126 , 128 und des 
Artikel * ves Reichsgesetzes jedoch stehen die Befugnisse und Obliegenheiten der 
„ Aufsichtsbehörde"., bezgw. „unteren Verwaltungsbehörde“ dem Landraths- 
amt für das Fürstenthum zu. 
Für Entscheidungen nach § 58 al. 1 des Krankenversicherungsgesetzes in 
Anwendung auf Innungskrankenkassen ist, wenn der Bezirk der Innungskranken= 
kasse sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt und unter letzteren sich eine Stadt- 
gemeinde befinde, 
die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung 
zuständig. 
82 
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Innungsschiedsgerichte (8 919 
Absatz 5 des Reichsgesetzes) erfolgt nach dem Landesgesetze vom 3. Juli 1879 für 
bie städtischen Bezirke
	        
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