Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

durch die Gemeindevorstände, 
für die ländlichen 
durch das Landrathsamt. 
83. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist: 
in den Fällen der §§ 98 Absatz 3, 1030, 126 5, Absa 4 des Reichsgesetzes 
die Landesregierung, 
in allen übrigen Fällen 
die Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung. 
Ueber Beschwerden auf Grund der 85 89 Absatz 4, 94b, 96 und 1000 
des Reichsgesetzes, sowie auf Grund des § 52 , al. 5 des Krankenversicherungsgesetzes 
in dessen Anwendung auf Innungskrankenkassen (§ 90 des Reichsgesezes vom 26. 
Juli 1897) sowie über Recurse, für welche das Verfahren nach §s 20, 21 der 
Reichsgewerbeordnung vorgeschrieben ist, entscheidet die Landesregierung, sofern das 
Landrathsamt, die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, sofern ein 
Stadtgemeindevorstand in erster Instanz entschieden hat. Ueber Beschwerden auf 
Grund der 35 103 . Absah 2, 104b und 1041 des Reichsgesetzes entscheidet die 
Landedregierung. 
84. 
„Landes-Centralbehörde“ ist die Landesregierung. 
ß. 6. 
Unter der Bezeichnung der „Gemeindebehörde“ ist der Gemeindevorstand 
zu verstehen. 
L 
Sind Entscheidungen oder Verfügungen nach dem Reichsgesetze im Wege 
des Necurses nach Maßgabe der Vorschriften in §s§ 20, 21 der Reichsgewerbeord- 
nung anzufechten, so finden auf das Verfahren die unter Ziffer 1, 2 und 3 in 
art 1I der Landesherrlichen Verordnung vom 27. September 1869 gegebenen 
Vorschriften neben denjenigen der §8 20, 21 der Reichsgewerbeordnung sinngemäße 
Anwendung. 
Die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung faßt ihre Beschlüsse, 
sofern solche nicht lediglich formaler Natur sind, und erläßt ihre Entscheidungen in 
kollegialer Zusammensetzung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 29. März 1898. 
(L 8) Heinrich XXI. 
v. Dietel v. Meding. Cammann. 
 
	        
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