durch die Gemeindevorstände,
für die ländlichen
durch das Landrathsamt.
83.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist:
in den Fällen der §§ 98 Absatz 3, 1030, 126 5, Absa 4 des Reichsgesetzes
die Landesregierung,
in allen übrigen Fällen
die Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung.
Ueber Beschwerden auf Grund der 85 89 Absatz 4, 94b, 96 und 1000
des Reichsgesetzes, sowie auf Grund des § 52 , al. 5 des Krankenversicherungsgesetzes
in dessen Anwendung auf Innungskrankenkassen (§ 90 des Reichsgesezes vom 26.
Juli 1897) sowie über Recurse, für welche das Verfahren nach §s 20, 21 der
Reichsgewerbeordnung vorgeschrieben ist, entscheidet die Landesregierung, sofern das
Landrathsamt, die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, sofern ein
Stadtgemeindevorstand in erster Instanz entschieden hat. Ueber Beschwerden auf
Grund der 35 103 . Absah 2, 104b und 1041 des Reichsgesetzes entscheidet die
Landedregierung.
84.
„Landes-Centralbehörde“ ist die Landesregierung.
ß. 6.
Unter der Bezeichnung der „Gemeindebehörde“ ist der Gemeindevorstand
zu verstehen.
L
Sind Entscheidungen oder Verfügungen nach dem Reichsgesetze im Wege
des Necurses nach Maßgabe der Vorschriften in §s§ 20, 21 der Reichsgewerbeord-
nung anzufechten, so finden auf das Verfahren die unter Ziffer 1, 2 und 3 in
art 1I der Landesherrlichen Verordnung vom 27. September 1869 gegebenen
Vorschriften neben denjenigen der §8 20, 21 der Reichsgewerbeordnung sinngemäße
Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung faßt ihre Beschlüsse,
sofern solche nicht lediglich formaler Natur sind, und erläßt ihre Entscheidungen in
kollegialer Zusammensetzung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 29. März 1898.
(L 8) Heinrich XXI.
v. Dietel v. Meding. Cammann.