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dem Schulverbande mit Syrau auf Grund § 20 Absatz 2 des Rezesses zwischen
dem Fürstenthume und dem Königreiche Sachsen vom 10. Mai 1860 (Geseh-Samm-
lung Seite 125) ein Uebereinkommen getroffen worden, welches nach rfolgter beider-
seitiger Ratifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz, am 26. April 1898.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
81.
Mit dem 15. April 1898, als dem Tage der Ausschulung. hört für die
Bewohner der Gemeinde Frotschau jedes Anrecht auf die Benutzung der in der
Schulgemeinde Syrau bestehenden schulischen Einrichtungen auf. Zugleich fällt
aber für diese Gemeinde und deren Bewohner die Verpflichtung hinweg, Schulan-
lagen in die Schulkasse zu Syrau zu bezahlen. Der Beitrag der Gemeinde Frot-
schau zu den Schullasten der Schulgemeinde Syrau wird auf die Zeit vom 1.
Jannar 1898 bis zu dem Tage der Ausschulung von einem Fünftel auf ein
Siebentel herabgesetzt.
*i-P.
Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Schulge-
meinde Syrau in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Frotschau, noch von
der Gemeinde Frotschau an die Schulgemeinde Syrau in ihrem künftigen Bestande
erhoben; insbesondere hat die Gemeinde Frotschau keinerlei Anspruch an das be-
wegliche und unbewegliche Vermögen der Schulgemeinde Syran.
83.
Auf die Beitragspflicht der Gemeinde Frotschau zu dem kirchendienstlichen
Einkommen zis Kirchschullehrers zu Syrau bleibt die gegenwärtige Ausschulung
ohne Einfluß.
9.
Greiz und Dresden, den April 1898.
15.
Fürstlich Reuß-Plauische Königlich Sächsisches Miuisterium
Landesregierung. Kultus udu öffentlichen
(gez.) v. Dietel. (ge#) v. Sd
# S# #. 8)