14. Regierungs-Verordnung
vom 27. April 1898,
betreffend den Handel mit it ameritauischen Fleischwaaren.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird verordnet was folgt:
81.
Amerikanische Fleischwaaren kinschließlich Speck dürfen nur dann feil ge-
halten und verkauft werden, wenn sie vom Landesthierarzt vorher untersucht und
zum Geuuh tauglich befunden, auch mit entsprechendem Zeugniß versehen sind.
Die Händler haben deshalb von dem Eingang solcher Fleischwaaren bei
ihnen dem Landesthierarzt alsbald schriftlich Anzeige zu machen.
Für Schweinefleisch insbesondere bleiben außerdem die Bestimmungen der
Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 1887, die zwangsweise Einführung der
mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend, in
ltung.
82
An jeder Verkaufsstelle (Laden, Marktstand u. s. w.), an welcher amerikani-
sches Schweinefleisch oder Speck feilgehalten wird, ist au einer für das Publikum
in die Augen fallenden Stelle eine Tafel mit der deutlichen Aufschrift anzu-
bringen:
„Hier werden amerikanische Fleischwaaren feilgehalten“.
§* 3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe
von 5 bis 60 Mark oder mit verhältnißmäßiger Haftstrase für jeden Uebertre-
tungsfall geahndet, sofern nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetz=
buches eine höhere Strafe eintritt.
Greiz, den 27. April 189
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.
15. Negierungs Verorpnung
vom 4. Mai 1898,
die nicht fabrikmäßige Herstellug und die Verwendung von Acctylen
betrefend
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird bezüglich der nicht fabrik-