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vom 10. Mai 1898.
Auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 9. Dezember 1897 wird
für die Handhabung von Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen, insbesondere über die Mitführung von Kindern, Folgendes
angeordnet:
1.
Jedem Antrage auf Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist ein Zeug-
niß des Gemeindevorstandes des Wohnsitzes, oder falls der Antragsteller einen
festen Wohnsit im Inland nicht hat, des Aufenthaltsorts beizufügen. Das Zeug-
niß ist nach einem Formular aufzustellen, welches sich auf die in der Anlage auf-
geführten Punkte erstreckt. Die zur Ertheilung der Wandergewerbescheine zustän-
dige Behörde (Fürstliches Landrathsamt) hat auf die genaue Beantwortung dieser
Fragen zu halten und die etwa nöthige Ergänzung, erforderlichenfalls durch Be-
nehmen mit der Strafregisterbehörde, herbeizuführen.
Bei Personen, welche sich bereits im Besicz eines gültigen Wandergewerbe-
Scheius befinden, genügt in der Regel die Bescheinigung, daß seit der Ausstellun
lesten Scheins keine Veränderung in den Verhältnissen eingetreten, namenich
ea estrafung wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen
bezüglichen Vorschriften und keine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von min-
destens einer Woche erfolgt ist.
2.
Von der Bestimmung des § 57b Ziffer 4 der Gewerbeordnung, wonach
der Wandergewerbeschein versagt werden darf, wenn für den Unterhalt der Kinder
des Wandergewerbetreibenden und den Schulunterricht seiner schulpflichtigen Kinder
nicht genügend gesorgt ist, ist streng Gebrauch zu machen.
Die Erlaubniß zur Mitführung von indem unter vierzehn Jahren
gemäß 8 62 Absatz 5 der Gewerbeorduung ist, sofern es sich nicht um die eigenen
*# oder Enkel handelt, nur in besonders dringenden Ausnahmefällen zu er-
theilen
Die Erlaubniß zur Mitführung schulpflichtiger Kinder ist gemäß § 62 Ab-
sab 1 der Gewerbeordnung stets zu versagen, wenn der ausreichende Unterricht ver
selben nicht durch besondere Vorkehrungen gesichert ist vor Ertheilung der Erlau
niß ist in der Regel eine Aeußerung der Schulaufsichtsbehörde Ctiigher, Enlaul,
einzuholen.
Wird die Erlaubniß zur Milführung von Kindern unter 14 Jahren er-
theilt, so ist auf den zu handschriftlichen Eintragungen freigelassenen Seiten des