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Wandergewerbescheins zu bemerken, daß die Mitführung nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen darf (§ 62 Absatz 3, 8 148 Ziffer 74 der Gewerbeordnung).
4.
An der in Ziffer 3 bezeichneten Stelle sind etwaige Beschränkungen einzu-
tragen, welche minderjährigen Personen hinsichtlich des Gewerbebetriebes auf Grund
des § 60b Absatz 1 der Gewerbeordnung auferlegt sind.
5.
Bei Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes im Umherziehen ist u. a. darauf
zu achten,
a) daß Kinder, für welche die ausbrückliche Erlaubniß zur Mitführung
nicht unter genauer Bezeichuung in dem Wandergewerbeschein aus-
gesprochen ist, nicht mitgeführt werden;
b) daß eine Vemachlässigung der mitgeführten Kinder hinsichtlich des
Unterhalts, der körperlichen und sittlichen Pflege und, soweit sie schul-
pflichtig sind, hinsichtlich des Unterrichts nicht stattfindet:
daß die Mitführung der im Wandergewerbeschein aufgeführten Kinder
unter 14 Jahren nicht zum Zweck ihrer Vervendung im Gewerbe-
betriebe des Wandergewerbekreibenden, namentlich auch nicht zur
Mitwirkung bei Vorstellungen umherziehender Künstler niederer Gattung
oder zu Schaustellungen als Naturmerkwürdigkeiten (Riesenkinder und
dergl), erfolgt. Jede Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist zu ver-
hindern, soweit nicht besondere Gründe die Ueberzeugung ergeben, daß
es sich im einzelnen Falle nur um eine einmalige gelegentliche, bei
der Mitführung nicht bezweckte geringe Hülfeleistung handelt.
—
0.
Wenn Wandergewerbetreibende zur Unterbringung der Familie Wagen oder
Buden benutzen, so ist deren Zustand und Benutzung in gesundheits= und sitten-
polizeilicher Beziehung zu überwachen.
7.
Werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Mitführung
von Kindern festgestellt, so hat die zuständige Behörde (Fürstliches Landrathsamt)
regelmäßig das Strafverfahren und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlie-
gen, die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§ 58 der Gewerbeordmung) oder
der Erlaubniß zur Mitführung der Kinder (§ 62 Absatz 4 und 5 daselbst) herbei-
mführen
Bei Verfolgung der Zuwiderhandlungen haben die Polizei- und Sicherheits-