Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Wandergewerbescheins zu bemerken, daß die Mitführung nicht zu gewerblichen 
Zwecken erfolgen darf (§ 62 Absatz 3, 8 148 Ziffer 74 der Gewerbeordnung). 
4. 
An der in Ziffer 3 bezeichneten Stelle sind etwaige Beschränkungen einzu- 
tragen, welche minderjährigen Personen hinsichtlich des Gewerbebetriebes auf Grund 
des § 60b Absatz 1 der Gewerbeordnung auferlegt sind. 
5. 
Bei Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes im Umherziehen ist u. a. darauf 
zu achten, 
a) daß Kinder, für welche die ausbrückliche Erlaubniß zur Mitführung 
nicht unter genauer Bezeichuung in dem Wandergewerbeschein aus- 
gesprochen ist, nicht mitgeführt werden; 
b) daß eine Vemachlässigung der mitgeführten Kinder hinsichtlich des 
Unterhalts, der körperlichen und sittlichen Pflege und, soweit sie schul- 
pflichtig sind, hinsichtlich des Unterrichts nicht stattfindet: 
daß die Mitführung der im Wandergewerbeschein aufgeführten Kinder 
unter 14 Jahren nicht zum Zweck ihrer Vervendung im Gewerbe- 
betriebe des Wandergewerbekreibenden, namentlich auch nicht zur 
Mitwirkung bei Vorstellungen umherziehender Künstler niederer Gattung 
oder zu Schaustellungen als Naturmerkwürdigkeiten (Riesenkinder und 
dergl), erfolgt. Jede Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist zu ver- 
hindern, soweit nicht besondere Gründe die Ueberzeugung ergeben, daß 
es sich im einzelnen Falle nur um eine einmalige gelegentliche, bei 
der Mitführung nicht bezweckte geringe Hülfeleistung handelt. 
— 
0. 
Wenn Wandergewerbetreibende zur Unterbringung der Familie Wagen oder 
Buden benutzen, so ist deren Zustand und Benutzung in gesundheits= und sitten- 
polizeilicher Beziehung zu überwachen. 
7. 
Werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Mitführung 
von Kindern festgestellt, so hat die zuständige Behörde (Fürstliches Landrathsamt) 
regelmäßig das Strafverfahren und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlie- 
gen, die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§ 58 der Gewerbeordmung) oder 
der Erlaubniß zur Mitführung der Kinder (§ 62 Absatz 4 und 5 daselbst) herbei- 
mführen 
Bei Verfolgung der Zuwiderhandlungen haben die Polizei- und Sicherheits-
	        
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