Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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beaniten von ihrer Behianiß zur vorlänsigen Festnahme innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen (vergl. die 88 1 113, 112 No. 2 und 3 der Strafprozeßordnung 
und die einschlägigen — B.man Gebrauch zu machen. Es ist 
zu beachten, daß die Fortsetzung der unbefugten Mitführung von Kindern nach 
erfolgter Bestrafung zum Gegenstand eines neuen Strafverfahrens gemacht 
werden kann. 
B. 
Von jeder rechtskräftigen Verurtheilung eines Wandergewerbetreibenden, 
welche für die Zurücknahme des Wandergewerbescheins gemäß § 58 der Gewerbe- 
ordnung von Belang ist, ist derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein 
ausgestellt hat, unter Angabe der Nummer des leßteren Mittheilung zu machen. 
9. 
Wird der Wandergewerbeschein oder die Erlaubniß zur Mitführung von 
Kindern von einer anderen höheren Verwaltungsbehörde als derjenigen, welche 
den Schein ausgestellt oder die Erlaubniß ertheilt hat, zurückgenommen, so ist der 
letzteren ebenfalls Mittheilung zu machen. 
Greiz, am 10. Mai 1898. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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