Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

an Stelle des verstorbenen Professors Ernst Händel in Weimar der 
Ofenfabrikant Hennann Schmidt daselbst als Mitglied des gewerb- 
lichen Sachverständigen-Vereins 
ernannt worden ist. 
Greiz, den 18. August 1898. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
19. XIN.! 1 t. 
vom 16. September 1698, 
den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend. 
Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 16. Juni dieses 
Jahres gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Vieh- 
seuchenangelegenheiten Folgendes verorduet: 
1. Die Gemeindevorstände, bezgw. Ortspolizeiverwalter in den Domanial= 
besitzungen und Besiyzer excommunalisirter Rittergüter oder deren Vertreter haben 
jeden in ihrem Bezirke fest gestellten ersten Ausbruch von 
Not (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, Maul- 
und Klauenseuche des Nindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine 
und 
Lungenseuche des Rindviehs 
6 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 
23. Juni. 1660 geichsgesehblam 1894 Seite 410 
. Mai 180. Reichsgesehblatt ite 410) 
sowie von Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) 
sofort den Gemeindevorständen aller dem Seuchenorte benachtbarten Gemeinden — 
innerhalb und außerhalb des Fürstenthums — auf mündlichem oder schriftlichem 
Wege, wo thunlich unter Benuyung des Telegraphen oder des Tele- 
8 mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise 
zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem 
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infectionen von bisher noch 
nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseucheugesetzes),
	        
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