Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Ziffer 1 vorgeschriebenen Anzeigen zu erstatten, wenn ihnen durch eigene Wahr- 
nehmung oder in anderer Weise Umstände bekannt werden, nach welchen der Aus- 
bruch der Geflügelcholern zu vermuthen ist. 
9. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, inso- 
fern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf- 
. .- . .. . 23. i 1880 
vorschrift des § 66 Ziffer 4 des Reichs-Viehseuchengesebes vom ** 
10. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober dss. Is. in Kraft. 
Greiz, den 26. September 1898. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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