Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung 
vorauszuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. Die Eilbestellgebühr (8 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. 8 14 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absätze I bis V treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
11 Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite 
durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe 
des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und 
der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegen- 
stände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. 
III Mit den Postkarten dürfen Antworkkarten verbunden sein. Beide Theile 
dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten 
entsprechen. 
IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. 
für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Ant- 
wort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte 
des Fehlbetrages angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfeunig- 
summe aufwärts. 
b) An Stelledes Absatzes IXtritt folgende Vorschrift: 
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
als Briefe behandelt. 
6. § 15 „Drucksachen." 
a) Der AbsaßI wird geändert, wie folgt: 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermähigte Taxc werden befördert: 
alie durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Melallographie, 
Photographie, Hektographie, Papyrographic, Chromographie oder ein ähnliches mecha- 
nisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, dic nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind Ausgenommen 
sind die mittels des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine herge- 
stellten Schriftstücke. " 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung nuf solche Drucksachen, die 
durch verschiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren 
(3. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absatz IV ist der Satz „Sind mit den offenen Karten 
Formulare zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppel- 
karton gegen das Drucksachenporto nur dann versandt werden,
	        
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