Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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8. 8 17 „Waarenproben“. 
a) Unter ! is-. als zweiter Satz hinter dem Worte „sind“ 
einzufüge 
Gegen die Waarenprobentaxe aim gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegen- 
stände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., 
deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung 
den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben entspricht. 
b) Der Absat III wird durch folgende Vorschriften 
erse 
d## Aufschrift * den Vermerk „Proben“ („Muster') enthalten. 
nach § 3 auf der uhenseite zulässigen Angaben dürfen auch an 
jeder E ur sich angebracht sein 
e) Absatz V: Das cGewicht= bis zu dem die Vereinigung 
von Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, 
wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 
a) Im Absat# Vlist der zweite Saf zu ändern, wie folgt: 
sie Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt 
werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Euntfernungen: 
bis 250 Gramm einschließliigggg 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 „ 
9. § 19 „Postanweisungen.“ 
a) Absatz I: Der Meistbetrag einer Postanweisung 
wird von vierhundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz Ierhält folgende Fassung: 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle 
tfermungen: 
bis 5 Marrr. 10 Pf. 
über 5 10 20 „ 
„ 100 „ 20 30 
„ 200 „ 10 40 „ 
400 „ 60600 54K50 „ 
„ 600 „ 800 „ .. ......60 
c) ein erste 6½r“ bes Absades IV wird geündert, wie
	        
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