Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur 
mit Tinte geschehen. 
10. 3 21 „Postnachnahmesendungen.“ 
a) Absatz I: Der Meistörtrag der Postnachnahme wird 
von vierhundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung: 
IV Eine Nachnahmesendung D. nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, 
vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird 
die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist 
nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, soferm 
nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (8 45). Nachnahme- 
sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage — vom Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, 
falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort 
zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrücken- 
den Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß 
auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse 
angegeben sein. 
Im Fall der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein- 
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
e) Sodann tritt als neuer Absat hinzu: 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen 
des § 36 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
4) Der bisherige Absatz Verhält die Nummer VI. der 
bisherige Absath VI fällt weg. 
) Im'Absatg VII sind die Angabenunter 3zuändernin: 
3) Die Postamweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Be- 
trages an den Absende 
11. 22 „rvonenerge zur Einziehung von Geldbeträgen 
und zur Einholung von Wechselaccepten“. 
a) Im Er IX erhält der zweite Sat folgende 
Fassung
	        
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