Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestim- 
mung (XVlII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Post- 
auftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. 
Der vierte Satß (nach dem Semikolon) erhält 
folgende Fassung: 
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor- 
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurück- 
gesandt. 
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Satz 
zu streichen. 
) Im Absatz XV erhält der erste Sapy nachstehende 
Fassung: 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept 
nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgczeigt, falls 
der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf 
der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben 
hat. 
d) Die Absätze IIX und XX sind mit XX und XXI zu 
bezeichnen; unter XIX wird folgender neuer Absatz 
eingefügt: 
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück- 
gesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels 
des ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 35 
den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. 
Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 
12. § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ 
Absab IV und V: Die Werthgrenze, bis zu der Send- 
ungen mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt 
werden, wird von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
13. 8 29 „Ort der Einlieferung“. 
Absatz III: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit 
Werthangabe den Landbriefträgern auf ihren Bestell- 
gängen übergeben werden dürfen, wird von 400 Mark 
a 
800 Mark 
erhöht.
	        
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