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Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der
Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestim-
mung (XVlII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Post-
auftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten.
Der vierte Satß (nach dem Semikolon) erhält
folgende Fassung:
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor-
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurück-
gesandt.
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Satz
zu streichen.
) Im Absatz XV erhält der erste Sapy nachstehende
Fassung:
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept
nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgczeigt, falls
der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf
der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben
hat.
d) Die Absätze IIX und XX sind mit XX und XXI zu
bezeichnen; unter XIX wird folgender neuer Absatz
eingefügt:
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück-
gesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels
des ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 35
den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen.
Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig.
12. § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“
Absab IV und V: Die Werthgrenze, bis zu der Send-
ungen mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt
werden, wird von 400 Mark auf
800 Mark
erhöht.
13. 8 29 „Ort der Einlieferung“.
Absatz III: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit
Werthangabe den Landbriefträgern auf ihren Bestell-
gängen übergeben werden dürfen, wird von 400 Mark
a
800 Mark
erhöht.