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14. § 30 „Zeit der Einlieferung.“
Im Absatz XI wird der zweite Satz „Die Packete müssen
als „dringende bezeichnet * gestrichen und der dritte
Saß geändert, wie fol
Für jedes Packet ist eine besondere —ixiemn von 20 Pf. im
Voraus zu entrichten.
15. 8 33 „Rückschein“.
Als Absatz IV ist nachzutragen:
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von
20 Pf. einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als
bei der Einlieferung der Sendung verlangen.
16. 5 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abände-
rung von Aufschriften durch den Absender".
Im Absatz I ist der zweite Saß „Bei Sendungen mit
Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung
der Aufschrift nicht zulässig“ zu streichen.
17. § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“.
Im Absatz V ist unter 2) und 3) hinter „Postan-
weisungen“ zuzusetyen:
bis 400 Mark.
18. 8 44 „Nachsendung.
Der Absatz IV wird geändert, wie folgt:
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Belieher
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird
Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Wr
zeit beantungt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für
jede folgende Ueberweisung erhoben, komunt aber für die Rücküberweisung nach dem
ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansaßz.
19. 8 46 Behandlung unbestellbarer Postsendungen am
Aufgabe
Jur bMnne II erhält der zweite Sat folgende
Fassung
Bei der ncuesrn von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postnn=
weisungen an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben.
20. 8 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“.