Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

48 
14. § 30 „Zeit der Einlieferung.“ 
Im Absatz XI wird der zweite Satz „Die Packete müssen 
als „dringende bezeichnet * gestrichen und der dritte 
Saß geändert, wie fol 
Für jedes Packet ist eine besondere —ixiemn von 20 Pf. im 
Voraus zu entrichten. 
15. 8 33 „Rückschein“. 
Als Absatz IV ist nachzutragen: 
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 
20 Pf. einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als 
bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
16. 5 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abände- 
rung von Aufschriften durch den Absender". 
Im Absatz I ist der zweite Saß „Bei Sendungen mit 
Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung 
der Aufschrift nicht zulässig“ zu streichen. 
17. § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“. 
Im Absatz V ist unter 2) und 3) hinter „Postan- 
weisungen“ zuzusetyen: 
bis 400 Mark. 
18. 8 44 „Nachsendung. 
Der Absatz IV wird geändert, wie folgt: 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Belieher 
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird 
Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Wr 
zeit beantungt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für 
jede folgende Ueberweisung erhoben, komunt aber für die Rücküberweisung nach dem 
ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansaßz. 
19. 8 46 Behandlung unbestellbarer Postsendungen am 
Aufgabe 
Jur bMnne II erhält der zweite Sat folgende 
Fassung 
Bei der ncuesrn von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postnn= 
weisungen an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 
20. 8 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.