Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

46 
soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln 
befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte 
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann. 
II. 
In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von 
Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von 
jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen 
folgende Abweichungen von den Vorschriften der Gewerbeordnung zulässig: 
1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im 5 135 Absatz 3, 
an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende 
von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden. 
. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feld- 
brände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden 
ist. können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vor- 
schriften im § 135 Absatz 3 und im § 137 Absatz 2, an allen Werk- 
tagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Fest- 
tagen Fpölf Stunden beschäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur 
den jungen Leuten (8 136 Absaß 1 letzter Sab), sondern auch den 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und Nach- 
mittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal 
nach längsteus vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. 
Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der 
übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. 
Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiterinnen dürfen, 
abweichend von den Vorschriften im § 136 Absatz 1 Satz 1 und im 
§ 137 Absatz 1, in die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und 
neun Uhr Abends gelegt werden. 
## 
# 
III. 
In denjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen unter II Gebrauch 
machen, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel 
auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I sowie anstatt 
des im § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszugs einen 
Auszug aus den Bestimmungen unter II und aus den Vorschriften der Gewerbe- 
ordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, 
soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der von der Landes- 
Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung wiedergiebt. 
In allen Übrigen Ziegeleien ist an einer in die Augen fallenden Stelle 
der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift außer dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.