Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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im 3 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestim- 
mungen unter I wiedergiebt. 
IV. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft und 
haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit. 
Berlin, den 18. Oktober 1808. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Formular A. 
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. 
Oktober 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 1061) sowie aus den Vorschriften 
der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von jugendlichen Arbcitern 
und Arbeiterinnen über 16 Jahren. 
L 
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden: 
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich des 
eingesumpften Lehms, 
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme von 
Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemmsteinen), 
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme 
des Füllens und Cntleerens oben offener Schmauchöfen, 
zum Transporte gesonnter (auch getrockneter und gebrannter) Steinc, so- 
weit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln befördert 
werden und hierbei ein festwerlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn 
nicht benuyzt werden kann. 
II. 
. Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht, Kinder über 13 Jahre dürfen 
nur, wenn er auich mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, 
beschäftigt we 
2. Kinder 7 ven Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich 
—
	        
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