Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends 
beschäftigt werden. 
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an allen Werktagen mit 
Ausnahme der Vorabende der Sonn= und Festtage, an welchen ihre Be- 
schäftigung die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten darf, 12 
Stunden täglich beschäftigt werden. 
Ihre Arbeitsstunden dürfen in die Zeit zwischen 4½ Uhr Morgens und 
9 Uhr Abends, für die weiblichen Arbeiter jedoch an den Vorabenden der 
Sonn= und Festtage nicht nach 5/ Uhr Nachmittags, gelegt werden. 
4. Zwischen den Arbeitsstunden sind täglich allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pausen zu gewähren. 
ür solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens * 8 betragen. 
n übrigen jugendlichen Arbeitern ist Vormittags und Nachmittags minde- 
steus je eine halbstündige, Mittags mindestens je eine einstündige Pause zu gewähren, 
und zwar muß bei 12 stündiger Dauer die Besühistigung iedesmal nach längstens 
4 Stunden durch eine Pause unterbrochen werden 
5. Während der Pause darf den pihenblichen Arbeitern eine Beschäftigung 
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann 
gestattet werden, wenn darin diejenigen Theile des Betriebes, in denen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestelll werden, oder wenn 
der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume 
ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
6. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch 
die ochirbiue ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen 
rbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber 
einzufordern, zu venvahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. 
7. An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger 
r den Katechumenen= und Confirmanden-, Beicht= und Communion-Unterricht 
bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. 
r* 
III. 
1. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen an allen Werktagen mit Ausnahme 
der Vorabende der Sonn= und Festtage zwölf Stunden beschäftigt, und 
ihre Arbeitsstunden dürfen in die Zeit zwischen 4, Uhr Morgens und 
9 Uhr Abends gelegt werden. 
An den Vorabenden der Sonn= und Festtage dürsen sie jedoch nicht 
länger als 10 Stunden und nicht nach 57 Uhr Nachmittags beschäftigt 
werden.
	        
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