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2. Nach längstens 4 Stunden ist die Beschäftigung durch eine Pause zu
unterbrechen. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens 1 Stunde,
die der übrigen Pausen muß mindestens je 1, Stunde betragen.
Arbeiterinnen über 10 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben,
sind auf ihren Antrag 1. Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 11, Stunde beträgt.
. Wöchnerinnen dürsen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
L
IV.
Sollen jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen über 10 Jahre beschäftigt
werden, so muß davon der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor Beginn
der Beschäftigung schriftliche Anzeige machen.
In der Anzeige sind anzugeben: die Ziegelei, die Wochentage, an denen
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung. — Eine Aenderung hierin
darf eist erfolgen, wenn davon der Behörde weitere Anzeige gemacht ist.
2. In jedem Acbeuteranme. in“ dem jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
muß an einer in die Angen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin
beschäftigten jugendlichen Krbener unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie
des Beginus und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein.
k. In jedem Arbeitsraume, in dem jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen
über 16 Jahre beschäftigt werden, ist an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift diesen Aus-
zug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898
sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen über 16 Jahren enthält.
—
Formular 8.
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober
1898 (Reichsgesetzblatt Seite 1061) sowie aus den Vorschriften der
Gewerbeordnung über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
und Arbeiterinnen über 16 Jahren.