Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

51 
lich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch 
die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres 
ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, 
welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amt- 
liches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. 
. An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Confirmanden-, Beicht= und Communion= 
Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden. 
S 
— 
III. 
. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht länger als 11 Stunden 
täglich und nur in der Zeit von 4% Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, 
an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 - 
den täglich und nicht nach 6½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens 
1stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag # Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, 
sofern diese nicht mindestens 1/8 Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürsen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
— 
# 
IV. 
Sollen jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt 
werden, so muß davon der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor Beginn 
der Beschäftigung schriftliche Anzeige machen. 
In der Anzeige sind anzugeben: die Ziegelei, die Wochentage, an denen 
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und 
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung. — Eine Aenderung hierin 
darf erst erfolgen, wenn davon der Behörde weitere Anzeige gemacht ist. 
2. In jedem Arbeitsraume, in dem jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie 
des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein. 
9 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.