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und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends
beschäftigt werden.
3. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10
Stunden täglich und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und
zue Uhr Abends, die weiblichen Arbeiter überdies an den Vor-
abenden der Sonn= und Festtage nur bis 5/ Uhr Nachmittags be-
schäftigt werden.
4. Zwischen den Arbeitsstunden sind täglich allen Arbeitern unter 16 Jahren
regelmäßige Pausen zu gewähren.
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause
mindestens ½ Stunde betragen.
Denu übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige, sowie Vor= und
Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.
5. Während der Pause darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsränmen nur daun
gestattet werden, wenn darin diejenigen Theile des Betriebes, in denen jugendliche
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn
der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume
ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
6. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch
die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen
Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber
einzufordern, zu vervahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist.
7. An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Confirmanden-, Beicht= und Communion-Unterricht
bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden.
III.
. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich
und nur in der Zeit von 5% Uhr Morgens bis 8¼ Uhr Abends, an
ben Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden
täglich und nicht nach 5¼ Uhr Nachbenge beschäftigt werden.
2. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Urbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werde
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben,
9.
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