Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

53 
und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends 
beschäftigt werden. 
3. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 
Stunden täglich und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 
zue Uhr Abends, die weiblichen Arbeiter überdies an den Vor- 
abenden der Sonn= und Festtage nur bis 5/ Uhr Nachmittags be- 
schäftigt werden. 
4. Zwischen den Arbeitsstunden sind täglich allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pausen zu gewähren. 
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens ½ Stunde betragen. 
Denu übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige, sowie Vor= und 
Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. 
5. Während der Pause darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsränmen nur daun 
gestattet werden, wenn darin diejenigen Theile des Betriebes, in denen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn 
der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume 
ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
6. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch 
die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen 
Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber 
einzufordern, zu vervahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. 
7. An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Confirmanden-, Beicht= und Communion-Unterricht 
bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. 
III. 
. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich 
und nur in der Zeit von 5% Uhr Morgens bis 8¼ Uhr Abends, an 
ben Vorabenden der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden 
täglich und nicht nach 5¼ Uhr Nachbenge beschäftigt werden. 
2. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Urbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werde 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
9. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.