Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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fiaa nachstehende Zusatzvertrag- zum Staatsvertrage über die Bildung 
gFemelhlan Schwurgerichtsbezirke vom 11. November 1878 mit Nachtrag vom 
März 1889 nebst Schlußprotokoll wird nach erfolgter Ratifikation Seiner 
- Durhauct des Fucen hiermit bekannt gemacht. 
reiz, am 28. Dezember 1898. 
Fürstlich Reuß.Plauise Landesregierung. 
v. Dietel. Suje 
Die Staatsregierungen 
a) des Königreichs Preußen, 
b) des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, 
c) des Großherrogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
) des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 
!h0 der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
6∆9 des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
h) des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie 
haben durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich 
für das Königreich Preußen 
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Vierhaus, 
für das Fürstenthum NReuß Aelterer Linie 
den Fürstlichen Regierungsrath Cammann, 
für das Grosßzherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Trautvetter, 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen 
den Herzoglich Sächsischen ierunh Nohr, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenbur 
den Herzoglich Sächsischen withloimnen Regierungsrath Geier, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
den Herzoglich Sächsischen Staatsminister Wirklichen Geheimrath von 
Strenge, Exzellen 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Hauthal, 
für das Fürstenthum Neuß Jüngerer Linie 
den Fürstlichen Staatsrath Graesel 
nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur- 
gerichtobezirke belreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nachtrag 
 
	        
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