Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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dom 30. März 1889 mit dem Vorbehalte allseltiger Ratifikation unter sich 
dereinbart· 
I. Der 6 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 mit Nachtrag vom 
30. März 1889 wird durch folgende Bestimmung ersewtzt: 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen 
Landgerichte werden zu vier Schwurgerichtsbezirken zusammen gelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk - gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte Altenburg, Gera, Grei 
Der zweite Scnirgerichisbchen wird gebildet durch den Bezirk des Land- 
gerichts Meiningen. 
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte Rudolstadt und Weimar. 
Der vierte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte Gotha und Eisenach. 
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden weiteren Zusatz: 
Den Justizverwaltungen über die Landgerichte Gotha und Eisenach wird 
die Bestimmung, be welchem dieser Landgerichte innerhalb des abge- 
zweigten Bezirkes die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden 
sollen, überlassen. 
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
Jena, den 25. Februar 1898. 
(Lcz.) Felix Vierhaus. 
(gez.) Alfred Cammann. 
(gez.) Hugo Trautvetter. 
r. 
o 
(gez.) Gustav Geier. 
(Gez) Karl Friedrich v. Strenge. 
(gez.) Ferdinand Hauthal. 
(ge3) Kurt Greesel. 
FFFPF 
# 
  
Zweiter Nachtrag 
mm Staatsvertrag vom 11. November 1878, die Zusommenlegung der Bezirke 
mehrerer Landgerichte zu gemeinfamen Schwurgerichtsbezirken betreffend.
	        
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