Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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neitaxe für 1809 sind die Grundsäthe zur Berechnung der Taxe unter Ziffer 4 
betreffs der Preise für ein Kilogramm ergänzt worden. 
Die allgemeinen Bestimmungen haben in Ziffer 10 geringe Fassungsän- 
derungen erfahren. 
Die Preise mehrerer Arzueimittel sind den im Laufe des verflossenen Jahres 
eingetretenen Veränderungen in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemi- 
kalien entsprechend berichtigt. 
In dem Abschnitt IV, Preise der Arbeiten, sind folgende Aenderungen 
eingetreten: 
Auflösen und Anreiben. 
Anmerkung 2. Das Auflösen eines Extraktes bei gleichzeitiger Salzlösung 
in einer Mischung darf besonders berechnet werden. 
Dispensation (Arzneiabgabe). 
Auch für die Abgabe getheilter Pulver darf die Dispensationsgebühr in 
Ansatz gebracht werden. 
Filtrieren. 
Hierzu ist in einer Anmerkung eine Erläuterung gegeben. 
Für Kapseln ist der in #schiit III ausgeworfene Preis gestrichen und 
unter die- Altepris" ausgenomn 
t Preis für MWiocnkäschen (Abschnitt V) ist auf 10 Pf. herabgesetzt 
oren 2 
Ueberschreitung der Taxe unterliegt der Bestrafung nach § 148 Ziffer 8 
der Gewerbcordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883. 
Die Taxe tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Unter Bezugnahme auf § 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 
und die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 30. Dezember 1898. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
 
	        
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