.Gewährung einer Unterstühung an die Schulgemeinde Rothen-
thal-Dölau,
Gewährung einer Unterstützung an die Schulgemeinde Pohlitz,
Prüfung der Landeskassenrechnungen auf die Jahre 1894 bis
1896,
einen Nachtrag zum Gesetze vom 10. Juni 1873 über die Ab-
lösung der auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse beruhenden
Geld= und Naturalabgaben, sowie gewisser Dienstbarkeiten
und Verwendung des bei der allgemeinen Kirchenkasse angesam-
melten Fonds zur Entschädigung der Geistlichen und Kirchendiener
n Verluste bei Ablösung des Dezems und anderer Naturalab-
aben auf Grund des genannten Gesetzesnachtrags
haben sämmtlich 1n0h Etzegemaahne der Erklärungen des Landtages ihre Erledigung
gefunden und sind die Gesetze mit Ausnahme des unter Nr. 9 genannten Nach-
tragsgesetzes bereits vröffereicht worden. Das letztere Gesetz wird demnächst ver-
öffentlicht werden.
Uebrigens bekunden Wir dem Landtage Unsere huldvollen und gnädigen
Gesinnungen und haben den gegenwärtigen
Landtagsabschied
nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig vollzogen.
Greiz, den 29. Januar 1808.
(L 8) gez.: Heinrich XX.
oages.: v. Dietel.
2. Nachtrag
vom 2. Februar 1898
zum Gesetz vom 10. Juni 1873, die Ablösung der auf einem
dinglichen Rechtsverhältnisse beruhenden Geld= und Naturalabgaben,
sowie gewisser Dienstbarkeiten betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen, um die bisher wenig vorgeschrittene Ablösung der an geistliche und