Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

3 
Schulstellen zu entrichtenden, auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse beruhenden 
Naturalabgaben zu fördern und dadurch den Zweck der Eigenthumsentlastung weiter 
zuverfolgen, gleichzeitig aber eine Gefährdung des den Geistlichen und Schullehrern 
angewiesenen Einkommens thunlichst abzuwenden, auch einen Schlußtermin für die 
Ablösung aller auf einem dinglichen Rechtsverhältniß beruhenden Geld= und Natural- 
abgaben herbeizuführen, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
art. J. 
Das erste Alinca des § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1873 wird auf- 
gehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provociren), steht 
ebensowohl dem Verpflichteten, als auch dem Berechtigten zu. 
art. 1I. 
Als Ablösungsbehörde hat das Landrathsamt, jedoch für die Amtsbezirke 
Burgk und Zeuleuroda der Amtsrichter zu Burgk bezgw. Zeulenroda, zu fungiren. 
uch bleibt der Landesregierung die Ernennung besonderer Commissarien 
vorbehalten. 
Dem Gesetz vom 10. Juni 1873 wind folgender § 11 hinzugesetzt: 
Als Schlußtermin für die Ablösung der in § 1 sub a und b 
ausgeführten Abentrichtungen wird der 31. Dezember 1904 festgestellt 
mit der Wirkung, daß alle dergleichen Leistungen, auf deren Ablösung 
bis dahin nicht provocirt sein wird, alsdaun ohne alle Entschädigung 
wegfallen und als ohne Weiteres hinfällig geworden anzusehen sind. 
Urkundlich nuter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 2. Februar 1898. 
(L 8) (gez.) Heinrich XAIl. 
(ages) von Dietel. 
3. Patent 
vom 3. Februar 1898, 
die im Jahre 1898 zu entrichtenden Landesabgaben betr. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Buimmung 
des Landtages im Jahre 1898 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu ien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.