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Schulstellen zu entrichtenden, auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse beruhenden
Naturalabgaben zu fördern und dadurch den Zweck der Eigenthumsentlastung weiter
zuverfolgen, gleichzeitig aber eine Gefährdung des den Geistlichen und Schullehrern
angewiesenen Einkommens thunlichst abzuwenden, auch einen Schlußtermin für die
Ablösung aller auf einem dinglichen Rechtsverhältniß beruhenden Geld= und Natural-
abgaben herbeizuführen, mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
art. J.
Das erste Alinca des § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1873 wird auf-
gehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Das Recht, auf Ablösung anzutragen (zu provociren), steht
ebensowohl dem Verpflichteten, als auch dem Berechtigten zu.
art. 1I.
Als Ablösungsbehörde hat das Landrathsamt, jedoch für die Amtsbezirke
Burgk und Zeuleuroda der Amtsrichter zu Burgk bezgw. Zeulenroda, zu fungiren.
uch bleibt der Landesregierung die Ernennung besonderer Commissarien
vorbehalten.
Dem Gesetz vom 10. Juni 1873 wind folgender § 11 hinzugesetzt:
Als Schlußtermin für die Ablösung der in § 1 sub a und b
ausgeführten Abentrichtungen wird der 31. Dezember 1904 festgestellt
mit der Wirkung, daß alle dergleichen Leistungen, auf deren Ablösung
bis dahin nicht provocirt sein wird, alsdaun ohne alle Entschädigung
wegfallen und als ohne Weiteres hinfällig geworden anzusehen sind.
Urkundlich nuter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 2. Februar 1898.
(L 8) (gez.) Heinrich XAIl.
(ages) von Dietel.
3. Patent
vom 3. Februar 1898,
die im Jahre 1898 zu entrichtenden Landesabgaben betr.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Buimmung
des Landtages im Jahre 1898 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu ien