17. Gesetz
vom 1. November 1899
zur Ausführung der Reichscivilprozeßordnung.
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
. c.0v
verordnen zur Ausführung der Reichscivilprozesßordnung im Anschluß an das Reichs-
geseh vom 17. Mai 1898, beir. Aenderungen der Civilprozeßordnung, mit Zustimmung
des Landtags das Folgende:
81.
Das Kammervermögen Unseres Fürstlichen Hauses lef. § 17 des Landes-
verfassungsgesees)] und Unser Schatullvermögen lek. § 20 ibil.] wird in Bezug
auf alle bürgerliche Rechtsstreitigkeilen im Sinne der Civilprozeßordnung für das
Deutsche Reich durch diejenigen Personen vertreten, welche durch von Zeit zu Zeit
Unsererseits zu erlassende Verordnung als zur Vertretung bestellt öffentlich bekannt
gemacht werden.
6 2.
ie für die Verwaltung des Vermögens anderer Deutscher Landesherrn
und Mitglieder der Deutschen Regentenhäuser bestehenden Behörden gelten für alle
zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände als gesehliche Vertreter der ihrer
Verwaltung unterstellten Vermögensmassen mit den Rechten und Pflichten der ge-
setzlichen Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei im Sinne der Civilprozeßordnung
für das Deutsche Reich.
83.
So oft der Landesfiskus oder eine unter Verwaltung einer Staatsbehörde
stehende Kasse als Kläger in einem bürgerlichen Rechtsstreite auftritt oder in irgend
welcher Stellung an einem solchen betheiligt wird, erfolgt die bezügliche Vertrekung
im Sinne der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nach der Bestimmung
Unserer Landesregierung entweder durch diese selbst oder durch diejenige staatliche
Behörde oder Kassenverwaltung, deren Verfügung oder Haudlung den Anlaß zu dem
betreffenden Rechtsstreite darstellt, bezugsweise deren Geschäftsbereich durch den den Grund
des verhaudelten Anspruchs bildenden Vorgang berührt wird, oder endlich durch
einen einzelnen Staatsbeamten.
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