Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

17. Gesetz 
vom 1. November 1899 
zur Ausführung der Reichscivilprozeßordnung. 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
. c.0v 
verordnen zur Ausführung der Reichscivilprozesßordnung im Anschluß an das Reichs- 
geseh vom 17. Mai 1898, beir. Aenderungen der Civilprozeßordnung, mit Zustimmung 
des Landtags das Folgende: 
81. 
Das Kammervermögen Unseres Fürstlichen Hauses lef. § 17 des Landes- 
verfassungsgesees)] und Unser Schatullvermögen lek. § 20 ibil.] wird in Bezug 
auf alle bürgerliche Rechtsstreitigkeilen im Sinne der Civilprozeßordnung für das 
Deutsche Reich durch diejenigen Personen vertreten, welche durch von Zeit zu Zeit 
Unsererseits zu erlassende Verordnung als zur Vertretung bestellt öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
6 2. 
ie für die Verwaltung des Vermögens anderer Deutscher Landesherrn 
und Mitglieder der Deutschen Regentenhäuser bestehenden Behörden gelten für alle 
zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände als gesehliche Vertreter der ihrer 
Verwaltung unterstellten Vermögensmassen mit den Rechten und Pflichten der ge- 
setzlichen Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei im Sinne der Civilprozeßordnung 
für das Deutsche Reich. 
83. 
So oft der Landesfiskus oder eine unter Verwaltung einer Staatsbehörde 
stehende Kasse als Kläger in einem bürgerlichen Rechtsstreite auftritt oder in irgend 
welcher Stellung an einem solchen betheiligt wird, erfolgt die bezügliche Vertrekung 
im Sinne der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nach der Bestimmung 
Unserer Landesregierung entweder durch diese selbst oder durch diejenige staatliche 
Behörde oder Kassenverwaltung, deren Verfügung oder Haudlung den Anlaß zu dem 
betreffenden Rechtsstreite darstellt, bezugsweise deren Geschäftsbereich durch den den Grund 
des verhaudelten Anspruchs bildenden Vorgang berührt wird, oder endlich durch 
einen einzelnen Staatsbeamten. 
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