Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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nung über die Beweisaufnahme im Allgemeinen, über den Beweis durch Augen- 
schein, Zeugen, Sachverständige im Besonderen (§§ 355—414) und über das Ver- 
fahren bei der Abnahme von Eiden (§P 478—484) entsprechende Anwendung. 
6. 
Die Entmündigung wegen Verschwendung und wegen Trunksucht kann auch 
von dem Gemeindevorstand des Ortes beantragt werden, an welchem der zu Ent- 
mündigende den Wohnsitz oder den Unterstützungswohnsitz hat. 
5 9. 
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stistung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Körper- 
schast oder Stiftung ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldjorderung erst 
dann zulässig, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche den Schuldner vertritt, 
die Höhe des geschuldeten Betrags angczeigt hat und seit dem Empfang dieser An- 
zeige 2 Wochen verstrichen sind. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen 
den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffenllichen Dienstes unent- 
behrlich sind, sind der Pfändung nicht unterworfen. Ueber desfallsige Eimvendungen 
entscheidel Unsere Landesregierung. 
8 10. 
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Voen noch nicht getreunt sind, 
und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Nr. 4 der Civilprozesordnung 
bezeichneten Art bei Personen, welche Drach betreiben, soll der Ortsrichter 
des Orls, an welchem die Pfändung erfolgt, und wenn ein solcher nicht vorhanden 
oder behindert ist oder der vorhandene nicht Landwirth ist, einer der benachbarten 
Ortsrichter, welcher Landwirth ist, oder ein anderer geeigncter Oekonom als land- 
wirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der 
Werth der gepfändeten Gegenstände den Betrag von 300 M übersteigt. 
s 11. 
Für das Aufgebot zum Zweck der Todeserklärung eines verschollenen Staats- 
angehörigen des Fürstenthums, der im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hatte, ist 
das Amtsgericht Greiz zuständig. 
12. 
Sind mehrere gleichartige Aufgebote von verschiedenen Amtsgerichten zu er- 
lassen, so kann die Erledigung der #spebotsankräge von dem Landgericht Greiz 
einem der Amtsgerichte übertragen werden
	        
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